Über uns

Detlef Landeck, inspiriert durch den US-amerikanischen Jazz- und Improvisationsmusiker Butch Morris, entwickelte mit dem VW-Soundorchestra das Prinzip der Konduktion und dirigierten Improvisation (conducted Improvisation).

Dabei koordiniert und steuert er das Spiel der Musiker durch ein Repertoire von verschiedenen Handzeichen, welche ihm ermöglichen, komponierte und improvisierte Teile abzurufen. Zeitliche Abläufe werden überwacht und die Klänge jeweils spontan collagierend übereinander gelegt. Der Klangcharakter der Stücke steht im Vordergrund. Der Sound.

 

Von Schlagwerker Olaf Pyras beigesteuerte Percussion-Grooves, die er VW-Fahrzeugbauteilen entlockt, sind ebenso Teil des Volkswagen-Soundorchestra wie Maschinen-Sounds aus den Produktionshallen von Volkswagen-Kassel, die vom Klangkünstler Wolfram der Spyra gesampelt und bearbeitet wurden.


Bei der Gründung des Soundorchestras bestand es fast ausschließlich aus Mitarbeitern des Werkes Kassel, die aus unterschiedlichen Bereichen kamen.
Mittlerweile ist das Soundorchestra eine Band, die sowohl für Diversität als auch für interkulturelle musikalische Kommunikation steht.

Die Musikerinnen und Musiker des Projekts schaffen durch die völlig unorthodoxe Instrumentierung der Band neue Klangerlebnisse, da sie die von Landeck komponierten Module interpretieren und im Rahmen des „Conducted Improvisation Concepts“ ihrem kreativen Improvisationsvermögen freien Lauf lassen.

Aktuelle Besetzung

Jens Dembowski - Tenor-Saxophon
Rolf Dressler - Tonmeister
Ulas Dursun - Saz
Jürgen Heil - Vocal, Conga
Dionysios Karachalios - Bouzouki
Mattis Kreher - Baritonsaxophon 
Aykut Kurt - Geige
Detlef Landeck - Künstlerische Leitung, Komposition, Posaune
Simon Lange - Posaune
Detlev Morawietz - Gitarre
Olaf Pyras - Drums, Percussion
Martin Rennicke - E-Bass
Jörg Reuter - Trompete
Wolfram Spyra - Sound-Design
Dilay Turan - Piano
Hans Watermeier - Tuba

Satzung Volkswagen Soundorchestra

 

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

1.    Der Verein führt den Namen Volkswagen-Soundorchestra.

2.    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

3.    Der Sitz des Vereins ist 34225 Baunatal.


§ 2 Zweck

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.    a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 AO)

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-   das Ziel, innerhalb eines Orchesters eine möglichst große Bandbreite von musikalischen Instrumenten, Klangkörpern und weiteren „Schallquellen“ zu verbinden.

-   gemeinsame musikalische Übungsstunden zur Verbesserung der Spielqualität.

-   die Durchführung von „Registerproben“ zur Verbesserung der Spielfähigkeit.

-   das Angebot von praktischen und theoretischen Unterricht. 

-   die Durchführung von öffentlichen Auftritten.

-   Die Erarbeitung eigener musikalischer Kompositionen

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2.    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6.    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

 § 4 Vorstand

 

1.    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2.    Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per 
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 § 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1.    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
a)    die Stadt Baunatal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,


 

 

 Baunatal, den 23.08.2018